Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06   

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OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06 (https://dejure.org/2007,3030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.05.2007 - 9 U 51/06 (https://dejure.org/2007,3030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 9 U 51/06 (https://dejure.org/2007,3030)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 139 BGB, § 199 Abs 1 BGB
    Finanziertes Rechtsgeschäft: Rückabwicklung zweier Darlehensverträge zur Finanzierung des Beitritt zu einer Grundstücksfondsgesellschaft zu Steuersparzwecken; Beginn der Verjährung; Erstreckung der Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages auf einen gleichzeitig ...

  • Judicialis

    BGB § 139; ; BGB § 199 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 139 § 199 Abs. 1
    Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB von Rückforderungsansprüchen aus kreditfinanziertem Immobilienerwerb erst nach Rechtsberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückabwicklung zweier zur Finanzierung des Beitritts zu einer Grundstücksfondsgesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträge; Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zwischen einem Darlehensvertrag und ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 139, 199 Abs. 1
    Beginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus finanziertem Immobilienfondsbeitritt bei verwickelter Rechtslage erst mit Rechtsberatung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Leitsatz)

    Zur Frage des Verjährungsbeginns von Rückforderungsansprüchen aus finanziertem Immobilienfondsbeitritt

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1745
  • WM 2007, 1969
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Zwar lässt sich dies - zumindest nach der neueren, erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04) - nicht damit begründen, bei Abschluss des Darlehensvertrags sei auf Seiten der Kläger kein Treuhänder aufgetreten.

    Eine solche Vermutung ist nur gerechtfertigt, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04; BGH, Urteil vom 21.7.2003 - II ZR 387/02; BGH, Urteil vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02).

    Bei der unechten Abschnittsfinanzierung, die hier vorliegt, weil die Gesamtlaufzeit des Darlehens die vereinbarte Zinsfestschreibung überschreitet, fehlt diese Gesamtbetragsangabe, wenn der Vertrag - wie hier - nur den für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrags zu erbringenden Zahlungen ausweist (BGH Urteile vom 8.6.2004 - XI ZR 150/03; 14.9.2004 - XI ZR 11/04; 19.10.2004 - XI ZR 337/03; 25.4.2006 - XI ZR 193/04).

    Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn die Valuta zwar den Darlehensnehmern nicht unmittel zugeflossen, deren Weisung entsprechend aber unmittelbar an einen Dritten ausbezahlt wurden (BGH Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04), was vorliegend erfolgte.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Dass ihr diesbezüglicher Vortrag den Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Instituts nicht annähernd genügt und dabei keine der vom BGH mit Urteilen vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) und 19.9.2006 (XI ZR 204/04) konkretisierten Voraussetzungen vorgetragen ist, wurde den Klägern mit dem Hinweis 7.2.2006 mitgeteilt, ohne dass hierzu weiterer Vortrag erfolgt wäre.
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    In diesen Überleitungsfällen ist die Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06), so dass die neue, dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Eine solche Vermutung ist nur gerechtfertigt, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04; BGH, Urteil vom 21.7.2003 - II ZR 387/02; BGH, Urteil vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Dass ihr diesbezüglicher Vortrag den Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Instituts nicht annähernd genügt und dabei keine der vom BGH mit Urteilen vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) und 19.9.2006 (XI ZR 204/04) konkretisierten Voraussetzungen vorgetragen ist, wurde den Klägern mit dem Hinweis 7.2.2006 mitgeteilt, ohne dass hierzu weiterer Vortrag erfolgt wäre.
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    a) Auch bei Vorliegen eines wirksamen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten die Kläger nach § 3 HWiG zwar Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen verlangen, wobei ihr Vortrag zu diesem Zahlungsanspruch nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der nunmehr eine Berücksichtigung erzielter Steuervorteile verlangt (BGH Urteil vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06), unschlüssig ist.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Nach beiden Vorschriften gilt ein Darlehen als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (BGH, Urteil vom 12.12.2002 - XI ZR 47/01; BGH, Urteil vom 16.5.2006 - XI ZR 400/03; BGH Urteil vom 7.12.2006 - XI ZR 341/05).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Nur ausnahmsweise, bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage, kann die Verjährung ohne anwaltliche Beratung nicht beginnen (BGH NJW 1999, 2041).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Nach beiden Vorschriften gilt ein Darlehen als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (BGH, Urteil vom 12.12.2002 - XI ZR 47/01; BGH, Urteil vom 16.5.2006 - XI ZR 400/03; BGH Urteil vom 7.12.2006 - XI ZR 341/05).
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 51/06
    Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände reicht dabei das Wissen des Gläubigers um die Tatsachen, die eine Haftung ausmachen, und die Person der Schuldnerin aus (BGH NJW 1996, 117; BGH NJW-RR 2005, 1148).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

  • BGH, 19.10.2004 - XI ZR 337/03

    Anforderungen an die Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 400/03

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • LG Köln, 12.03.2013 - 21 O 472/11

    Schadensersatz einer Kommune aus Verletzung der Anlageberatungspflicht im

    Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen auch die Pflichtverletzung oder die gleichstehende Handlung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (BGH NJW 1993, 648ff.; 96, 117ff.; Urt. v. 09.11.2007 - V ZR 25/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt WM 2007, 1969ff.).
  • OLG Celle, 07.05.2008 - 3 U 6/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Bank im Falle

    cc) Nicht tragfähig ist demgegenüber vorliegend die in jüngster Zeit wiederholt anzutreffende Argumentation aus "SchrottimmobilienFällen" dahingehend, dass wegen der verwickelten und unübersichtlichen Rechtslage auf den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Beratung abzustellen sei (vgl. z. B. OLG Frankfurt, 9 U 51/06, Urteil vom 22. Mai 2007).
  • OLG Stuttgart, 22.01.2008 - 6 U 109/07

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung

    Lediglich bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können aber ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2007 - 9 U 51/06, ZIP 2007, 1745).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 9 U 61/11

    Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Soweit die Klägerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme zur Begründung ihrer Auffassung sich auf die Entscheidung des Senats vom 22.05.2007 - 9 U 51/06 - bezieht, wird der Gegenstand jener Entscheidung verkannt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4166
OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06 (https://dejure.org/2007,4166)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 9 U 51/06 (https://dejure.org/2007,4166)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juli 2007 - 9 U 51/06 (https://dejure.org/2007,4166)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines regulierenden Gebäudeversicherers gegen einen Haftpflichtversicherer des Schädigers auf anteiligen Ausgleich entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung; Leicht fahrlässige Verursachung eines Schadens als Grund für die Annahme eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Leitungswasserschaden - Waschmaschine - Zulaufschlauch

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 1; ; VVG § ... 59; ; VVG § 59 Abs. 2; ; VVG § 59 Abs. 2 S. 1; ; VVG § 67; ; VVG § 67 Abs. 1; ; BGB § 195; ; BGB § 199; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB §§ 249 ff; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 291; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1. 2. Alt.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; ; ZPO § 91a Abs. 1; ; ZPO § 167; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 59 Abs. 2 S. 1 analog
    Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer im Rahmen des sogenannten Mieterregresses erfordert Deckungsgleichheit der Ersatzverpflichtungen

  • rechtsportal.de

    VVG § 59 Abs. 2 Satz 1
    Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Regress des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherer des Mieters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 1411
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13.09.2006 - IV 273/05 (VersR 2006, 1536) in einem vergleichbaren Fall einen Ausgleichsanspruch bejaht habe, ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 18.011,69 EUR.

    Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an der gemieteten Sache deckt (so BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536).

    Wenn man den Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der Versicherer vornimmt und nur auf diejenigen Positionen beschränkt, bei denen die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind (so BGH, VersR 2006, 1536; vgl. dazu Möller in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 59, Anm. 35; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V II 18), also Identität besteht, so bedeutet das vorliegend, dass nur der Zeitwert im Sinne der Gebäudeversicherung (§ 14 VGB 88) und die - hier in Betracht kommenden - zu ersetzenden "Mietsachschäden" im Sinne der Haftpflichtversicherung (Ziffer 5.1, 1.1. der Besonderen Bedingungen, § 1 AM AHB 98, § 249 BGB) im Ausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2007 - 10 U 1111/03; VersR 2007, 687).

    Auch weicht die vorliegende Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgericht ab (vgl. BGH NJW 2003, 1943; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO , 28. Aufl., § 543, Rn 4b), Vielmehr folgt der Senat dem Urteil der neueren Rechtsprechung des BGH zur Ausgleichspflicht der beteiligten Gebäude- und Haftpflichtversicherer (VersR 2006, 1536).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Auch weicht die vorliegende Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgericht ab (vgl. BGH NJW 2003, 1943; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO , 28. Aufl., § 543, Rn 4b), Vielmehr folgt der Senat dem Urteil der neueren Rechtsprechung des BGH zur Ausgleichspflicht der beteiligten Gebäude- und Haftpflichtversicherer (VersR 2006, 1536).
  • BGH, 21.04.2004 - IV ZR 113/03

    Leistungspflichten des Reise- und des privaten Krankenversicherers bei

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Die Ausgleichspflicht des § 59 Abs. 2 VVG würde entfallen, wenn ein Versicherer nur subsidiär haftet (vgl. BGH, aaO sowie VersR 2004, 994).
  • OLG Koblenz, 09.03.2007 - 10 U 1111/03

    Ausgleich zwischen Gebäude-und Haftpflichtversicherung bei fahrlässiger

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Wenn man den Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der Versicherer vornimmt und nur auf diejenigen Positionen beschränkt, bei denen die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind (so BGH, VersR 2006, 1536; vgl. dazu Möller in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 59, Anm. 35; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V II 18), also Identität besteht, so bedeutet das vorliegend, dass nur der Zeitwert im Sinne der Gebäudeversicherung (§ 14 VGB 88) und die - hier in Betracht kommenden - zu ersetzenden "Mietsachschäden" im Sinne der Haftpflichtversicherung (Ziffer 5.1, 1.1. der Besonderen Bedingungen, § 1 AM AHB 98, § 249 BGB) im Ausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2007 - 10 U 1111/03; VersR 2007, 687).
  • LG Aachen, 23.12.2005 - 9 O 355/05

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Regressansprüchen eines

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.12.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 355/05 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:.
  • LG Kassel, 25.01.2007 - 1 S 50/06

    Gebäudeversicherung und Privathaftpflichtversicherung: Berechnung des Ausgleichs

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Er müsste dann mehr ausgleichen als seinem Anteil an dem gemeinsam gedeckten Betrag entspricht (so allerdings LG Kassel, Urteil vom 25.01.2007 - 1 S 50/06; LG Köln, VersR 1982, 1165 für Ausgleich Fahrzeugwacheversicherung und Kfz-Kaskoversicherung bei unmittelbarer Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG; anders wohl OLG Hamm, VersR 1986, 544).
  • OLG Hamm, 21.12.1984 - 20 U 155/84

    Doppelversicherung; Neuwertversicherung; Hausratversicherung;

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Er müsste dann mehr ausgleichen als seinem Anteil an dem gemeinsam gedeckten Betrag entspricht (so allerdings LG Kassel, Urteil vom 25.01.2007 - 1 S 50/06; LG Köln, VersR 1982, 1165 für Ausgleich Fahrzeugwacheversicherung und Kfz-Kaskoversicherung bei unmittelbarer Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG; anders wohl OLG Hamm, VersR 1986, 544).
  • LG Köln, 24.02.1982 - 24 O 484/81
    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06
    Er müsste dann mehr ausgleichen als seinem Anteil an dem gemeinsam gedeckten Betrag entspricht (so allerdings LG Kassel, Urteil vom 25.01.2007 - 1 S 50/06; LG Köln, VersR 1982, 1165 für Ausgleich Fahrzeugwacheversicherung und Kfz-Kaskoversicherung bei unmittelbarer Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG; anders wohl OLG Hamm, VersR 1986, 544).
  • BGH, 18.06.2008 - IV ZR 108/06

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den

    a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in der nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich befürwortet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; Günther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbrüster als konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685).
  • LG Koblenz, 18.09.2008 - 16 O 119/08

    Der Gebäudeversicherer hat trotz des Regressverzichtsabkommens einen

    Die Höhe des Anspruchs berechnet sich nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. jetzt das Urteil vom 18. Juni 2008, IV ZR 108/06 ; zuvor bereits OLG Koblenz, VersR 2007, 687 [OLG Koblenz 09.03.2007 - 10 U 1111/03] ; OLG Köln, VersR 2007, 1411; OLG Karlsruhe RUS 2008, 108 und die erkennende Kammer a.a.O.) in Höhe der Hälfte des "doppelt" versicherten Betrages aus dem Zeitwertschaden.
  • OLG Köln, 01.09.2008 - 9 U 73/08

    Regress des Gebäudeversicherers gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters

    Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. V. 18.6.2008 - IV ZR 108/06; Senat, VersR 2007, 1411; OLG Koblenz VersR 2007, 687).
  • OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09

    Doppelversicherung: Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers des Vermieters

    Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 11.10.2007, Az.: 1 U 114/07, abgedr. in VersR 2007, 1651; Urteil v. 03.04.2008, Az.: 1 U 15/08; Urteil v. 13.08.2009, Az.: 1 U 48/09), sie steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (zur Ausgleichspflicht vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; a.A. bezgl. Regressverzicht OLG Koblenz VersR 2009, 260).
  • LG Köln, 02.04.2008 - 20 O 212/07

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Gebäudeversicherer gegen

    Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass regelmäßig dem Gebäudeversicherer eines Vermieters gegen den Privathaftpflichtversicherer dessen Mieters im Rahmen einer analogen Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung ein Ausgleichsanspruch zustehen kann, soweit dieser die vom Gebäudeversicherungsvertrag erfasste Mietsache durch einfache Fahrlässigkeit beschädigt und eine direkte Inanspruchnahme des Mieters nicht in Betracht kommt (BGH VersR 2006, 1536 ff.; OLG Köln, Urt. vom 03.07.2007, Az.: 9 U 51/06; OLG Karlsruhe, Urt. vom 07.02.2008, Az.: 12 U 126/07).
  • LG Köln, 10.10.2007 - 20 O 68/07

    Ausgleichsanspruch eines Feuerversicherers gegen einen

    Dahinstehen kann vorliegend, inwieweit in der Feuerversicherung nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung stets von einem Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen ein Mieter einen Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, auszugehen ist, wenngleich in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Verzicht stets bejaht wird (vgl. BGH VersR 2006, 1536 ff.; OLG Köln, Urteil vom 03.07.2007, Az.: 9 U 51/06).
  • LG Köln, 02.04.2008 - 20 O 217/07

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Gebäudeversicherer gegen

    Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass regelmäßig dem Gebäudeversicherer eines Vermieters gegen den Privathaftpflichtversicherer dessen Mieters im Rahmen einer analogen Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung ein Ausgleichsanspruch zustehen kann, soweit dieser die vom Gebäudeversicherungsvertrag erfasste Mietsache durch einfache Fahrlässigkeit beschädigt und eine direkte Inanspruchnahme des Mieters nicht in Betracht kommt (BGH VersR 2006, 1536 ff.; OLG Köln, Urt. vom 03.07.2007, Az.: 9 U 51/06; OLG Karlsruhe, Urt. vom 07.02.2008, Az.: 12 U 126/07).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2008 - L 9 U 51/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,118823
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2008 - L 9 U 51/06 (https://dejure.org/2008,118823)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.10.2008 - L 9 U 51/06 (https://dejure.org/2008,118823)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - L 9 U 51/06 (https://dejure.org/2008,118823)
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  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 19/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - unmittelbarer Weg - abweichender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2008 - L 9 U 51/06
    Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend", kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigenen versicherten Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 20. März 2007, B 2 U 19/06 R hier zitiert nach Juris dort Rdnr. 11 auch zum Nachstehenden).
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